Rechtsprechung
OLG München, 21.04.2015 - 5 VAs 19/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,30084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
Papierfundstellen
- StV 2015, 708 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks …
Auszug aus OLG München, 21.04.2015 - 5 VAs 19/15
Dasselbe gilt, soweit auch hier das Resozialisierungsinteresse und das Ziel der Vermeidung unnötiger schädlicher Auswirkungen des Vollzuges berührt sein können, für die Entscheidung über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2007, Az: 2 BvR 725/07, zitiert über juris, Rdn. 45). - OLG Karlsruhe, 11.11.1993 - 2 VAs 23/93
Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung; Justizverwaltungsakt; …
Auszug aus OLG München, 21.04.2015 - 5 VAs 19/15
Der Erlass einstweiliger Anordnungen ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht ausdrücklich vorgesehen, gleichwohl sind diese in entsprechender Anwendung von § 307 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässig, wenn - wie z. B. bei Anfechtungssachen -der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Rechtsschutzanspruch auf Aussetzung des Vollzugs eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht anderweitig realisiert werden kann (vgl. auch § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG;… Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 28 EGGVG Rdn. 13; OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.11.1993, 2 VAs 23/93 zitiert nach juris Rdn. 13).
- OLG Hamm, 30.03.2017 - 1 VAs 1/17
Staatsanwaltschaft; Pressemitteilung; Ermittlungsverfahren; Maßnahme; …
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, die in den §§ 23 ff EGGVG nicht vorgesehen ist, für deren Erlass in der Rechtsprechung aber inzwischen weitgehend mit Rücksicht auf einen nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen lückenlosen Rechtsschutz unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens der §§ 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG, 123 VwGO (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.2006 - 3 VAs 3/06 -, juris.) bzw. in analoger Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.2015 - 5 VAs 19/15 -, juris), ein Bedürfnis dann anerkannt wird, wenn einem Antragsteller ohne die vorläufige Regelung schwerwiegende Nachteile drohen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - III - 1VAs 14/16), hier überhaupt vorliegen.